10. Der Beschuldigte hat sich seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt wohl verhalten. Mit Strafbefehl vom 11. April 2014 wurde der Beschuldigte wegen Handlungen verurteilt, welche während des vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraums stattfanden. Der Strafbefehl erging sodann nach den hier zu beurteilenden Handlungen und der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen bestraft. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, sind deshalb für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs keine besonders günstigen Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlich.