8. Zusammengefasst resultiert eine allen Umständen angemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Diese Strafe liegt im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes von zwei Jahren Freiheitsstrafe für den bedingten Strafvollzug. 9. Für die rechtlichen Grundlagen des bedingten Strafvollzugs wird auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.3.1).