7. Der inzwischen 76-jährige Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Er arbeitet nach wie vor grundsätzlich Vollzeit für die V.________AG, welche seiner Frau gehört, wobei er für diese Tätigkeit keinen Lohn erhalte. Er beziehe eine AHV- und zwei Pensionskassenrenten. Zudem bekomme er einen Zuschuss aus England, wo er früher gearbeitet habe. Seine Ehefrau habe ihre eigenen Einkünfte (OG GD 21 Ziff. 4 ff., 24 f., 34; SE GD 7/1/1 S. 2 f.; act. 21/1/136 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich demnach kein Grund für eine Strafminderung oder -erhöhung. Seite 37/48