Der Beschuldigte sei hiervon aber nicht stark betroffen gewesen, weshalb die Vor-instanz eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes annahm (OG GD 1 E. III.2.5). Da die Staatsanwaltschaft eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe, wenn auch bedingt, sowie ein Tätigkeitsverbot beantragt hatte, und der Beschuldigte, auch wenn er bereits über 70 Jahre alt ist, noch verschiedene Verwaltungsratsmandate ausübt, welche vom Tätigkeitsverbot umfasst würden, bestand eine doch erhebliche Unsicherheit insbesondere bezüglich seiner beruflichen Zukunft.