6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dauerte das Vorverfahren eineinviertel Jahre (Strafanzeige vom 10. Juli 2017; Anklageerhebung am 17. Oktober 2018). Es wurde somit rasch durchgeführt und die Dauer ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist die Verfahrensdauer vor der Vorinstanz mit rund zweidreiviertel Jahren zu lange, was sie auch selbst feststellte. Der Beschuldigte sei hiervon aber nicht stark betroffen gewesen, weshalb die Vor-instanz eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes annahm (OG GD 1 E. III.2.5).