5. Wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung, auf welche verwiesen wird, korrekt darlegte (OG GD 1 E. III.2.4), sind seit den Tathandlungen mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist diesfalls die Strafe zu mildern, sofern sich der Beschuldigte seither wohl verhalten hat. Die mit Strafbefehl vom 11. April 2014 beurteilte Handlung erfolgte im Juni 2008 und somit während des hier relevanten Tatzeitraumes. Die Konkursverschleppung erfolgte bekanntlich bis im Jahr 2010.