4. Beim Nachtatverhalten ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht geständig war. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ist dies zwar legitim, schliesst aber eine Strafreduktion aus. Auch während des Berufungsverfahrens zeigte er keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Aufgrund des gleichen Sachverhaltes wurde der Beschuldigte im Zivilprozess zu hohen Schadenersatzzahlungen verurteilt, welche er nach wie vor mit monatlichen Raten von aktuell CHF 466.30 abbezahlt (OG GD 21 S. 27), gemäss der Privatklägerin jedoch nicht "freiwillig", sondern nur aufgrund der Betreibung und Pfändung (OG GD 21 S. 30).