(OG GD 21/3 S. 2 f.). Wann das Strafverfahren, welches zum Strafbefehl vom 11. April 2014 geführt hat, eröffnet worden ist, ob dies aus den Akten ersichtlich war und ob diese Verurteilung straferhöhend zu berücksichtigen wäre, kann vorliegend offenbleiben, da aufgrund des Verschlechterungsverbotes keine höhere Sanktion ausgesprochen werden kann. Seite 36/48