Deswegen sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo anzunehmen, dass die Tathandlung zwar zeitgleich mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt stattgefunden habe, die Strafuntersuchung aber erst nach dem dem Beschuldigten hier vorgeworfenen Verhalten eingeleitet worden sei (OG GD 1 E. III.2.2). Die Staatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, aus den Verfahrensakten sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Datum der Eröffnung des Strafverfahrens hervorgegangen (OG GD 21/3 S. 2 f.).