Die Angaben der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafuntersuchung bereits im Jahr 2009 geführt worden sei, sei unbelegt geblieben. Deswegen sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo anzunehmen, dass die Tathandlung zwar zeitgleich mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt stattgefunden habe, die Strafuntersuchung aber erst nach dem dem Beschuldigten hier vorgeworfenen Verhalten eingeleitet worden sei (OG GD 1 E. III.2.2).