Die Vorinstanz berücksichtigte diese Verurteilung aus nachfolgenden Gründen nicht als straferhöhend: Aus den Akten sei nicht ersichtlich, wann die diesbezügliche Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Die Angaben der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafuntersuchung bereits im Jahr 2009 geführt worden sei, sei unbelegt geblieben.