3. Der Beschuldigte weist einen Strafregistereintrag wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung auf (OG GD 20; SE GD 4/15). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 11. April 2014 wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 276.00 und einer Busse von CHF 9'500.00 verurteilt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung erfolgte im Juni 2008 und somit während des vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraums. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Verurteilung aus nachfolgenden Gründen nicht als straferhöhend: