GD 21 S. 28). Gestützt darauf ist die Tatschwere objektiv und subjektiv als mittelschwer zu beurteilen. Die maximale Sanktion der Misswirtschaft ist Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In Anbetracht des mittelschweren Verschuldens ist die Einsatzstrafe auf die Hälfte dieser Maximalsanktion, mithin 30 Monate festzulegen.