Vielmehr hat er unkritisch und ohne Überprüfung Anweisungen von Dritten umgesetzt. Es kann daher – entgegen der Verteidigung (OG GD 21/2 Ziff.5.1) – nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte stets nur die besten Absichten für die O.________AG hatte. Dem Beschuldigten zugute zu halten ist hingegen, dass er sich mit den Misswirtschaftshandlungen nicht persönlich begünstigte bzw. bereicherte, erlitten er und die ihm nahestehende V.________AG im Konkurs der O.________AG doch ebenfalls nicht unwesentliche Ausfälle (act. 20/1/21-22; OG GD 21 S. 28).