Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte sämtliche Vorgänge in der O.________AG kontrollierte und somit sämtliche tatbestandsmässigen Handlungen selbst ausführte. Dabei hat er seine Pflichten als Verwaltungsrat mehrfach grob missachtet. Er schien sich nicht um die Interessen der O.________AG zu kümmern, welche er als Verwaltungsrat in erster Linie zu wahren hatte. Vielmehr hat er unkritisch und ohne Überprüfung Anweisungen von Dritten umgesetzt.