Zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin einer minimalkapitalisierten Gesellschaft Darlehen in Millionenhöhe gewährt hatte, ohne übliche Sicherheiten zu verlangen, was dem Beschuldigten erst seine Handlungen ermöglicht hat. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die Hauptgeschädigten eine Bank und eine Gesellschaft waren, welche wohlhabenden Familien gehörten und welche durch das Verhalten des Beschuldigten nicht in existenzielle Nöte gerieten. Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte sämtliche Vorgänge in der O.________AG kontrollierte und somit sämtliche tatbestandsmässigen Handlungen selbst ausführte.