1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. III.1). 2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass aus dem Konkurs der O.________AG ungedeckte Gläubigerforderungen von über CHF 20 Mio. resultierten. Dies stellt, wie bereits die Vorinstanz festhielt, einen hohen Schaden für eine einzelne konkursite Seite 35/48