8.3 Zusammenfassend hat der Beschuldigte somit vorsätzlich leichtsinnig Kredit gewährt und die Überschuldungsanzeige unterlassen. Damit verursachte er grobfahrlässig und ab dem Jahr 2008 eventualvorsätzlich die Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage der O.________AG, indem aufgrund seines Handelns die Gläubigerforderungen immer weniger gedeckt waren. Somit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.8). Der Schuldpunkt ist somit zu bestätigen. IV. Sanktion