Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, verletzte der Beschuldigte dadurch elementarste Vorsichtspflichten in unverantwortlicher Art und Weise und handelte somit mindestens grobfahrlässig. Spätestens ab dem Jahr 2008, als selbst die vom Beschuldigten geschönte Bilanz eine deutliche Überschuldung zeigte, nahm der Beschuldigte die Vermögenseinbusse der O.________AG sodann in Kauf.