Der Beschuldigte schien sich nicht um die Sanierung der O.________AG zu kümmern, sondern hat einfach die Anweisungen von P.________ weiterhin unkritisch ausgeführt. Trotz massiven Alarmsignalen unterliess er eine vertiefte und realistische Analyse der finanziellen Situation der O.________AG. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, verletzte der Beschuldigte dadurch elementarste Vorsichtspflichten in unverantwortlicher Art und Weise und handelte somit mindestens grobfahrlässig.