8.2.3 Der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschuldigte die Verschlimmerung der Vermögenssituation der O.________AG in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten ignoriert hat, ist zu bestätigen. Dem Beschuldigten waren die desolate finanzielle Situation der O.________AG, die Darlehensforderungen von mehreren Millionen gegenüber P.________, welcher eine schlechte Bonität aufwies, sowie die steigenden Zinsforderungen von Darlehensgebern bekannt. Dennoch zahlte er P.________ weiterhin hohe Darlehen aus, ohne irgendwelche Massnahmen zu ergreifen.