wusste somit, dass die Bilanzierungen nicht zulässig waren. Trotz Kenntnis der prekären finanziellen Situation und der selbst nach den von ihm erstellten Bilanzen 2008 und 2009 ersichtlichen Überschuldung legte der Beschuldigte der Revisionsstelle keine Zwischenbilanz vor, ergriff keine Sanierungsmassnahmen und unterliess die Überschuldungsanzeige, obwohl ihm diese Pflichten bekannt waren (OG GD 21 Ziff. 80). Dadurch hat der Beschuldigte vorsätzlich den Konkurs verschleppt.