Er stützte sich jeweils allein auf die Inventarlisten und Aussagen von P.________, ohne irgendwelche zusätzlichen Abklärungen zu tätigen. Insbesondere war ihm selber nicht genau bekannt, was sich tatsächlich alles im Lager in Genf befand. Weiter sind verschiedene Bilanzpositionen mit den von P.________ prognostizierten Gewinnen begründet, obwohl dem Beschuldigten aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt war, dass eine Aktivierung von zukünftigen Gewinnen unzulässig ist.