Er schuf auch wissentlich neue Bilanzpositionen, mittels welchen die Überschuldung der O.________AG hätte ausgeglichen werden sollen (act. 21/1/34 Ziff. 138). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, verzichtete der Beschuldigte, obwohl er selbst die Kunstwerke nicht einschätzen konnte, während Jahren auf eine unabhängige und fachkundige Beurteilung des Wertes der hergestellten Kunst, welche ihm eine zuverlässige Einschätzung der finanziellen Lage der O.________AG ermöglicht hätte. Er stützte sich jeweils allein auf die Inventarlisten und Aussagen von P.________, ohne irgendwelche zusätzlichen Abklärungen zu tätigen.