und der Q.________Ltd. war dem Beschuldigten ebenfalls bekannt bzw. hat sie gar nicht erst geprüft (vorstehend E. III.4.5.2.2, OG GD 1 E. II.4.4.3). Schliesslich wusste er, dass die O.________AG nicht die finanziellen Mittel hatte, ungesicherte Darlehen von rund CHF 11 Mio. an eine Person mit ungenügender Bonität zu gewähren. Dennoch zahlte er über Jahre hinweg weiterhin Darlehen an P.________ bzw. direkt an die Q.________Ltd. aus. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich mit Bezug auf die leichtsinnige Gewährung von Kredit an P.________ und dessen Gesellschaft.