nachgefragt zu haben, für was die Zahlung sei (act. 21/1/7 Ziff. 27). Mit der Vorinstanz ist damit zu erkennen, dass dem Beschuldigten jederzeit bewusst war, dass es sich bei den Zahlungen um Darlehen handelte und er sie folglich entsprechend verbuchen liess, sowie er auch wusste, in welcher Höhe Darlehen bestehen. Die prekäre finanzielle Situation von P.________ und der Q.________Ltd. war dem Beschuldigten ebenfalls bekannt bzw. hat sie gar nicht erst geprüft (vorstehend E. III.4.5.2.2, OG GD 1 E. II.4.4.3).