8.1 Wie die Vorinstanz bei den rechtlichen Grundlagen, auf welche verwiesen worden ist (E. III.1 mit Verweis auf OG GD 1 E. II.1.7), ausgeführt hat, ist beim subjektiven Tatbestand zwischen der Bankrotthandlung, für die Vorsatz verlangt wird, und der Verursachung der Vermögenseinbusse, für welche grobe Fahrlässigkeit genügt, zu unterscheiden. Letzteres erfüllt auch, wer die Vermögenseinbusse in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt.