Wie die Vorinstanz korrekterweise erkannte, brauchte die O.________AG den Grossteil ihrer flüssigen Mittel, um P.________ bzw. seinen Gesellschaften Darlehen zu gewähren, welche die Überschuldung zumindest erhöhten. Da die Aktivitäten der O.________AG aufgrund der Konkursverschleppung weitergeführt und weitere Kredite an P.________ gewährt wurden, hat die Überschuldung stetig zugenommen. Hätte der Beschuldigte bereits im Jahr 2005 oder in den folgenden Jahren Sanierungsmassnahmen ergriffen oder die Überschuldungsanzeige gemacht, wäre keine derartige Vermögenseinbusse entstanden. Seite 33/48