725 Abs. 2 OR (insbesondere die Benachrichtigung des Gerichts) einzuleiten, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Der Beschuldigte hätte somit bereits im Jahr 2005 die Überschuldungsanzeige tätigen müssen, was er aber trotz fortbestehender und sogar gestiegener Überschuldung der O.________AG unterlassen hat, bis schliesslich am tt.mm.2010 der Konkurs eröffnet worden ist. Dadurch hat er seine Berufspflichten als Verwaltungsrat lange Zeit arg vernachlässigt. 7. Kausalzusammenhang zwischen leichtsinnigen Krediten bzw. Unterlassung der Überschuldungsanzeige und Vermögenseinbusse