6.4 Der Beschuldigte war einziger Verwaltungsrat der O.________AG. Ihm oblag daher die nicht delegierbare Pflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR), im Sinne der Finanzkontrolle die Überschuldungslage der O.________AG fortlaufend zu prüfen und die Schritte nach Art. 725 Abs. 2 OR (insbesondere die Benachrichtigung des Gerichts) einzuleiten, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht.