6.3.3 Wie bereits die Vorinstanz erkannte, kümmerte sich der Beschuldigte offenbar einzig um die Liquidität und nicht um die Überschuldung. Der Beschuldigte erklärte, dass P.________ weitere Darlehen gebracht habe, welche notwendig gewesen seien, weil Frau Y.________ nicht erreichbar gewesen sei und ihre Vereinbarungen nicht eingehalten habe (OG GD 1 E. II.6.3.3, act. 21/1/8 Ziff. 34). Bei solch hohen und stetigen Fremdkapitalaufnahmen musste sich der Beschuldigte über eine Überschuldung sorgen.