6.3.1 Die vom Beschuldigten erstellten Bilanzen 2008 und 2009 wiesen trotz den unzulässigen Aktivpositionen eine deutliche Überschuldung aus (vgl. vorstehend E. III.5.4). Dennoch hat der Beschuldigte weder je Sanierungsmassnahmen ergriffen noch die Bilanz beim Gericht deponiert.