der O.________AG informiert. Er musste dabei von Beginn weg Besorgnis von der Überschuldung gehabt haben. Dennoch hat er nichts unternommen, weder eine Sanierung aufgegleist noch die Überschuldungsanzeige beim Gericht eingereicht. Es wird im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E II.6.3). Folgende Aspekte sind jedoch hervorzuheben: