6.2 Die Unterlassung der Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR stellt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausführung dar. Es wird dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.1.4). 6.3 Wie vorstehend ausgeführt, war die O.________AG bereits im Jahr 2005 überschuldet. In den folgenden Jahren verschlimmerte sich die Überschuldung. Der Beschuldigte war, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, jederzeit über die getätigten Zahlungen und Buchungen Seite 32/48