6.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe zwischen der Gründung und dem Konkurs der O.________AG stets begründete Besorgnis betreffend eine Überschuldung der O.________AG gehabt. Er habe es aber pflichtwidrig versäumt, im genannten Zeitraum nach Art. 725 Abs. 1 und 2 OR vorzugehen und entweder die O.________AG zu rekapitalisieren/sanieren oder aber die Bilanz beim zuständigen Gericht zu deponieren. Damit habe er sich der Konkursverschleppung schuldig gemacht (OG GD 1 E. II.6.1; SE GD 1/1 S. 13 f.).