Für die restlichen bei T.________ gelagerten Gegenstände sind keine geeigneten Vergleichsobjekte in den Inventarlisten ersichtlich. Wie die obenstehende Auflistung zeigt, ist – entgegen der Behauptung der Verteidigung – von deutlich geringeren Werten auszugehen. Dass diese einen Wert von mindestens CHF 5 Mio. erreichen, kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Die O.________AG wäre somit auch bei der zusätzlichen Berücksichtigung der bei T.________ gelagerten Gegenstände klar überschuldet gewesen.