5.9.6 Die von T.________ aufgelisteten Kunstobjekte und Edelsteine (SE GD 4/2 Beilage 5) sind soweit ersichtlich nicht in den Inventarlisten enthalten. Um die Überschuldung zu Veräusserungswerten auszuschliessen, müssten die Gegenstände einen Wert von mindestens rund CHF 5 Mio., bei der Überschuldung zu Fortführungswerten gar einen Wert von CHF 5-10 Mio. aufweisen. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Aus dem Vergleich mit ähnlichen auf der Inventarliste aufgeführten Objekten ist für die bei T.________ gelagerten Gegenstände von folgenden Werten auszugehen: