P.________ gehört hätten (act. 21/1/17 Ziff. 72). Soweit ersichtlich wurde dies im Konkursverfahren nicht bemängelt bzw. keine Aussonderung verlangt. Falls einige Vermögenswerte tatsächlich nicht der O.________AG gehört hätten bzw. nicht vorhanden gewesen wären (vgl. vorstehend E. III.5.9.2), wäre der Liquidationswert nochmals tiefer gewesen und die Überschuldung hätte noch deutlicher bestanden.