Zudem handelt es sich nicht um eine neutrale objektive und nachvollziehbare Schätzung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass vom Gewinn aus dem Verkauf der mit dem Kredit der Z.________Ltd. finanzierten Kunstwerke 75% an die Z.________Ltd. gegangen wären (act. 20/1/666 Ziff. 11). Somit ist ohne Weiteres erstellt, dass die O.________AG auch bei Berücksichtigung sämtlicher Kunstwerke zu den von P.________ geschätzten Verkaufspreisen zum Liquidationswert überschuldet gewesen wäre. Denn selbst wenn der Verkaufswert von CHF 15'562'894.60 zugrunde gelegt wird, lassen sich die Gläubigerausfälle von CHF 20'563'502.25 nicht decken.