CHF 20'563'502.25 (SE GD 1/1 S. 3). Somit war die O.________AG zum Liquidationswert deutlich überschuldet. Der Beschuldigte machte geltend, dass die Vermögenswerte im Ausland beim Liquidationswert zu berücksichtigen seien, was die Vorinstanz grundsätzlich auch getan hat, jedoch zum Schluss kam, dass nicht genügend Vermögenswerte bestehen würden, um die Konkursausfälle zu decken (OG GD 1 E. II.5.8.1.2).