5.9.4 Bei der Zwischenbilanz zu Veräusserungs- bzw. Liquidationswerten sind alle Aktiven zum objektiv zu erwartenden Verwertungserlös unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Liquidationsart, welche in der Regel die Zwangsvollstreckung ist, zu bewerten (Wüstiner, a.a.O., Art. 725 OR N 38). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, stehen vorliegend die Liquidationswerte aufgrund des Konkurses der O.________AG fest (OG GD 1 E. II.5.3). Die Gläubigerausfälle aus dem Konkurs der O.________AG – nach Abzug der Konkurskosten – betrugen unbestrittenermassen CHF 20'563'502.25 (SE GD 1/1 S. 3).