5.9.3.4 Wie bereits erwähnt, dürfen Vorräte höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a, Art. 960c OR bzw. Art. 666 aOR). Es können also nicht die in den Inventarlisten aufgeführten Verkaufspreise für die Bilanz übernommen werden, sondern der zu berücksichtigende Wert liegt um ein Vielfaches tiefer. Der Beschuldigte sagte aus, dass P.________ von Verkaufspreisen des Dreifachen (act. 21/1/10 Ziff. 44) bzw. des Doppelten bis Dreifachen (act. 21/1/65) der Herstellungskosten ausgegangen sei.