Dies ist plausibel, da aufgrund der vom Beschuldigten stets vorgebrachten Exklusivität gegenüber den Ehegatten Y.________ keine Verkäufe haben stattfinden dürfen, gemäss der Aufstellung von U.________ die bei ihm gelagerten Kunstwerke (immer) noch nicht fertiggestellt waren und im Inventar vom 21. Februar 2010 die Skizzenbücher nicht aufgeführt sind.