Zudem sei P.________ ständig ins Lager in Genf gegangen und habe dort Gegenstände deponiert (act. 21/1/17 Ziff. 73). Eine effektive Kontrolle, was sich in den Lagern befand, bestand offensichtlich nicht. 5.9.3 Selbst wenn jedoch auf diese Inventarlisten abgestellt würde, stünde die Überschuldung der O.________AG fest, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Jene Inventarlisten in den Konkursakten, welche ein Datum aufweisen und nicht nur auf einen Teil des Warenlagers beschränkt sind, ergeben folgendes Bild: