Vom Lager in Genf seien auch Listen des Lagerhalters bei den Akten, worin dieser das Vorhandensein der Objekte bestätigte (OG GD 21 Ziff. 70). Er räumte aber auch ein, dass er die Inventarlisten nur zum Teil überprüft habe. Da sich die Objekte zum Teil in Kanada, in Amerika und in England befunden hätten, sei die physische Überprüfung für ihn gar nicht machbar gewesen (OG GD 21 Ziff. 60). Bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte er angegeben, sie seien nicht in der Lage gewesen, die Listen zu kontrollieren (act. 21/1/24 Ziff. 104). Zudem sei P.______