_, zwei unabhängige Rechtssubjekte, auseinanderzuhalten (gleiches gilt auch für die Ehegatten Y.________ und die B.________). Schliesslich ist auch fraglich, ob die Kunstobjekte auch tatsächlich vorhanden waren. Der Beschuldigte beteuerte an der Berufungsverhandlung zwar, dass die Sachen tatsächlich da gewesen seien. Sie hätten Fotos und Rechnung von Lieferanten gehabt. Das Lager in Genf hätten sie auch regelmässig besucht. Auch in London sei er zwei-, dreimal gewesen. Vom Lager in Genf seien auch Listen des Lagerhalters bei den Akten, worin dieser das Vorhandensein der Objekte bestätigte (OG GD 21 Ziff.