Er sagte zwar, dass die Kunstobjekte, welche ins Freilager in Genf gekommen seien, der O.________AG gehört hätten (OG GD 21 Ziff. 53), was allerdings mit seiner früheren (oben erwähnten) Aussage, wonach nicht alle Sachen in der Konkursmasse der O.________AG gehört hätten, nicht vereinbar ist. Generell ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er offenbar Schwierigkeiten hat, die O.________AG und P.________, zwei unabhängige Rechtssubjekte, auseinanderzuhalten (gleiches gilt auch für die Ehegatten Y.________ und die B.________).