Ob und zu welchem Wert die einzelnen Kunstobjekte aktiviert hätten werden dürfen, ist unklar. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung war nicht bekannt, wie viel die Herstellungskosten der einzelnen Objekte betragen haben. Dies zu bestimmen, sei auch unmöglich gewesen (OG GD 21 Ziff. 89 f.). Die Frage der Aktivierbarkeit und des allfälligen Wertes kann hier allerdings offenbleiben, da ohnehin eine Überschuldung bestand. Klar ist jedoch, dass nicht – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – von einer Unterbewertung, sondern vielmehr von einer Überbewertung der Seite 26/48