25/49/197 ff.). Die übrigen früheren Inventarlisten weisen folglich die geschätzten Verkaufspreise aus, was auch durch die verwendete Bezeichnung "Price" gestützt wird. Vorräte dürfen jedoch höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a, Art. 960c OR bzw. Art. 666 aOR). Es können also nicht die in den Inventarlisten aufgeführten Verkaufspreise übernommen werden, sondern der zu berücksichtigende Wert liegt um ein Vielfaches tiefer. Ob und zu welchem Wert die einzelnen Kunstobjekte aktiviert hätten werden dürfen, ist unklar.