20/1/109 E. 4.2.3 m.H.). Mangels Nachvollziehbarkeit stellen die Inventarlisten auch keine ordnungsgemässen Buchungsbelege dar. Die Bewertung wurde von P.________ vorgenommen. Der Beschuldigte hat diese Werte – wie bereits erwähnt – grundsätzlich einfach übernommen. Zwar hat er angegeben, sich vergewissert zu haben, dass dies Sinn mache (OG GD 21 Ziff. 71). Eine objektive Beurteilung des Wertes fand aber nicht statt. Die von der Verteidigung (OG GD 21/2 Ziff. 3.10) angeführte Begutachtung durch kanadische Experten fand erst im Jahr 2011 und somit nach der Konkurseröffnung statt.